Veröffentlicht am von Oliver T. Streppel 
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Hier nun ein Auszug aus einer Mail unserer Rechtsabteilung des Oberkirchenrates bezüglich der Anfrage, ob wir den Begriff „Webinar“ weiter verwenden möchten. 

>> 1. Begriff „Webinar“

Seminare, die online durchgeführt werden, sollte man nicht als „Webinar“ bezeichnen. Der Begriff ist als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen und damit markenrechtlich geschützt – es drohen kostenpflichtige Abmahnungen.

Sie weisen zu Recht darauf hin, dass der Begriff Webinar am 26. März 2003 zur Eintragung als Wortmarke angemeldet wurde; die Eintragung selbst erfolgte am 2. Juli 2003. Da eingetragene Marken immer nur Schutz für die Dauer von 10 Jahren genießen, wurde die Schutzdauer am 1. April 2013 verlängert. Somit ist der Begriff Webinar – vorbehaltlich einer weiteren Verlängerung – derzeit bis zum 31. März 2023 markenrechtlich geschützt. 

Für Sie als Hintergrundinformation: In materieller Hinsicht überprüft das DPMA nach § 37   MarkenG, ob die Marke nach §§ 3, 8 oder 10 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist dies der Fall bei Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder der Beschaffenheit einer Dienstleistungen dienen – also lediglich beschreibend wirken. Hieran muss sich auch die Wortmarke Webinar messen lassen. Der zusammengesetzte Begriff dürfte jedoch über diese beschreibende Wirkung hinausgehen. Schließlich enthält die Zusammensetzung beider Begriffe nochmal eine inhaltliche Erweiterung im Vergleich zu der Aussagekraft, die beide Begriffe separat voneinander betrachtet entfalten.

Des Weiteren könnte § 8 Abs. 2 Nr. 3  MarkenG für den Begriff Webinar von Bedeutung sein. Dort heißt es unter anderem, dass solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus Zeichen bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung von Dienstleistungen üblich geworden sind. Die Üblichkeit der betreffenden Zeichen drückt sich derart aus, dass diese Zeichen von den durch die Dienstleistung angesprochenen Beteiligten als Gattungsbezeichnung, Werbeslogan oder informationeller Hinweis aufgefasst werden. Wenn innovative Dienstleistungen angeboten werden, die einen Neologismus als Bezeichnung erhalten, kann eine solche Gattungsbezeichnung vorliegen (so etwa beim Begriff Plexiglas). Aus heutiger Sicht scheint der Begriff Webinar hierunter zu fallen. Letztlich kommt es insbesondere darauf an, ob die Verbraucher, also die potentiellen Teilnehmer von Webinaren, diesen Begriff als üblich ansehen. Hier ist wohl davon auszugehen, dass der durchschnittliche Verbraucher den Begriff Webinar mit irgendeinem im Internet angebotenen Seminar in Verbindung bringt. Dass einschlägige Gewerbetreibende womöglich um die Eintragung der Marke wissen, ist für die Beurteilung der Üblichkeit nicht relevant. Zu beachten gilt es jedoch, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung einer solchen Üblichkeit der Zeitpunkt des Anmeldetages ist. Sofern die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erst nach der Eintragung erfüllt sind, kommt lediglich ein Verfall der Marke nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür scheinen derzeit allerdings wohl nicht gegeben zu sein.

Sobald ein Markenschutz nach § 4 MarkenG erwirkt wurde, steht dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht zu ( § 14 Abs. 1 MarkenG). § 14 Abs. 2-4 MarkenG regeln, welches Verhalten Dritten in der Folge untersagt ist. So darf ein Dritter etwa nicht ohne die Zustimmung des Markeninhabers ein der Marke identisches Zeichen benutzen, sofern damit solche Dienstleistungen angeboten werden, welche in dem Verzeichnis der Marke vermerkt sind. 

Da es sich bei einem markenrechtlichen Schutz um ein gewerbliches Schutzrecht handelt, ist es zwingend erforderlich, dass der Dritte „im geschäftlichen Verkehr“ handelt. Ein solches Handeln erfordert, dass die Marke im Zusammenhang mit einer Tätigkeit genutzt wird, die auf einen wirtschaftlichen Vorteil abzielt. Nicht zwingend ist die Zahlung eines Entgelts oder die Absicht, mit der Tätigkeit Gewinn zu erzielen. Gerade bei Sachverhalten rund um Hochschulen ist fraglich, ob diese im geschäftlichen Verkehr handeln. Rein wissenschaftliche Tätigkeiten erfüllen die Anforderungen, die an einen geschäftlichen Verkehr gestellt werden, wohl nicht. Jedoch können einzelne wirtschaftliche oder werbende Elemente hinzutreten, die eine andere Bewertung erforderlich machen.

Wer den Begriff ohne Genehmigung verwendet, muss mit einer kostenpflichtigen Abmahnung rechnen. Um Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (§ 14 MarkenG) zu vermeiden, sollte man alternative Begriffe wie „Online-Seminar“, „Online-Kurs“, „virtueller Vortrag“ oder „Web-Seminar“ verwenden.

>> 2. Ergänzung der AGBs im Hinblick auf digitale Angebote

Diese sollten natürlich den oben beschriebenen Angeben entsprechend sein. 


>> Wie gehen wir nun im Projekt: Kompetenzzentrum digitales Lernen damit um? 

Der Begriff „Webinar“ wird aus allen öffentlichen Ausschreibungen zu tilgen sein und nicht mehr verwendet.

Die alternativen sind Zielgruppensspezifisch auszuwählen. In der Regel sprechen wir hier von Online-Kursen, Online-Seminaren, oder Online-Training. Wenn es speziell um eine Veranstaltung geht, die ausschließlich über Zoom, MS-Teams oder BigBlueButton gehalten wird, sprechen wir von einem Live-Online-Seminar oder Live-Online-Training.

Das Wort Web findet eher keiner Verwendung, wie zum Beispiel Web-Seminar. In der Regel verwenden wir Online oder entsprechend Live-Online als digitalen Lernangebotsbegriff.

Genauer wollten wir es nicht eingrenzen, da Konsens war, das Senioren vielleicht eher einen Online-Kurse buchen, während Jugendliche vielleicht eher zum Online-Training gehen.


Zuletzt geändert: Freitag, 3. Juli 2020, 10:14