Der Kämmerer oder die Kämmerin erstellt den sogenannten Kämmererbericht. In diesem werden Maßnahmen zur Instandsetzung, Erneuerung und Verbesserung vorgeschlagen.

Die "2 Seiten" des Kämmererbericht:

  • Zum einen werden in ihm die Instandsetzungsmaßnahmen beschrieben, die vom Träger der Wohn- bzw. Baulast durchgeführt werden sollen, damit die Pfarrwohnung von einem neuen Stelleninhaber / einer neuen Stelleninhaberin bezogen werden kann.
  • Zum andern – und das kommt auch bei angemieteten Wohnungen zum Tragen - werden im Kämmererbericht aber auch evtl. Schäden und Pflege- und Unterhaltungsrückstände festgehalten.

Somit dient der Kämmererbericht als Grundlage für die Kirchengemeinde, berechtigte Forderungen auf Beseitigung von Schäden und Pflege- und Unterhaltungsrückstände gem. den Pfarrhausrichtlinien gegenüber dem abziehenden Stelleninhaber / der abziehenden Stelleninhaberin geltend zu machen. 

Daher bittet der Oberkirchenrat, auch beim Auszug eines Stelleninhabers / einer Stelleninhaberin aus einer angemieteten Interims- oder Pfarrdienstwohnung den Kämmererdurchgang zu machen und einen Kämmererbericht vorzulegen.

Darüber hinaus werden im Kämmererbericht Pflege und Unterhaltungsversäumnisse sowie Schäden notiert, die von der bisherigen Stelleninhaberin oder Stelleninhabers verursacht wurden.

Der Kämmererbericht dient deshalb auch als Rechtsgrundlage für den Wohnlastpflichtigen (z.B. die Kirchengemeinde), um entsprechende Forderungen geltend zu machen.

Beispiel für einen Kämmererbericht herunterladen


Wohnungsübergabe und Kämmererdurchgang

Wohnungsübergabe und Kämmererdurchgang können am gleichen Tag stattfinden. Das Protokoll über die Wohnungsübergabe kann dann in den Kämmererbericht integriert werden. Im Musterkämmererbericht sind entsprechende Passagen vorgesehen. Liegen aber zwischen dem Zeitpunkt der Räumung der Pfarrwohnung und dem Kämmererdurchgang mehrere Tage oder evtl. sogar zwei oder drei Wochen, empfehlen wir dringend ein Wohnungsübergabeprotokoll am Tag des Auszugs zu fertigen.

Ab dem Zeitpunkt der Wohnungsübergabe ist der / die abziehende Stelleninhaber/-in nicht mehr für das Pfarranwesen (Pfarrwohnung, Pfarrgarten, Nebengebäude, ... ) verantwortlich.

Im Schreiben des Ref. 8.1 werden zudem die nächsten Schritte im Bauvorhaben dargestellt und der Umfang der aktuellen Baumaßnahmen entsprechend des Kämmererberichts und der Stellungnahme der Bauberatung festgelegt. Es erfolgen auch Hinweise auf aktuelle Themen (z. Bsp. OIKOS, PfarrPlan, Pfarrhausplan …) und ein Ausblick auf die Fördermöglichkeiten. Der Oberkirchenrat stimmt dem Bauvorhaben zu (noch keine aufsichtsrechtliche Genehmigung nach § 50 KGO).


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