11. Prüfung der Baukostenabrechnung
Durchsicht der Baukostenabrechnung durch Referat 8.2; dort erfolgt die Prüfung der Abrechnung (im Blick auf nicht zuschussfähige Aufwendungen und Kostenerstattung durch Dritte) und die Berechnung des Zuschusses aus dem Pfarrhausverfügungsfonds.
Nicht zuschussfähige Posten und Standardüberschreitungen werden herausgerechnet. Die Berechnung des Zuschusses erfolgt – logisch – nur aus den zuschussfähigen Kosten. Ein Zuschuss wird allerdings erst ab Überschreitung der Bagatellgrenze von 5.000 € zuschussfähigem Aufwand gewährt wird.
Eine Förderung durch den Pfarrhausverfügungsfonds kann nur erfolgen, wenn das Bauvorhaben auch vom Kirchenbezirk entsprechend gefördert wird. Ab dem Jahr 2018 ist ein Fördersatz von 7 % der anerkannten Baukosten als Mindestzuweisung von Investitionsmitteln durch den Kirchenbezirk Voraussetzung für eine Förderung von Baumaßnahmen aus Mitteln des Ausgleichstock. Dies ist durch Vorlage eines entsprechenden Finanzierungsplanes, spätestens bei Vorlage der Baukostenabrechnung, nachzuweisen.
Referat 8.1 setzt die Höhe des Zuschusses in einem Schreiben fest und weist die Kasse zur Auszahlung an.
Muster Zuschussberechnung
Klicken Sie auf die ? um weitere Informationen zu den Posten und zur Berechnung der Zuschüsse zu erfahren.
Hinweis: Der Oberkirchenrat ist berechtigt, Zuschüsse aus dem Pfarrhausverfügungsfonds festzusetzen und auszuzahlen, ohne vorherige Zustimmung bzw. Beschlussfassung des Ausschusses des Ausgleichstocks. Ist die Kirchengemeinde mit der Entscheidung des Oberkirchenrats im Blick auf die Festsetzung des Zuschusses nicht einverstanden, wird der Zuschussantrag erneut durch den Oberkirchenrat geprüft und ggfls. dem Ausschuss für den Ausgleichstock zur Entscheidung vorgelegt. Entscheidungen des Ausschusses für den Ausgleichstock sind nicht justiziabel.