Was gilt für Duschräume, die bereits vor Inkrafttreten der Richtlinien existierten und den Standard überschreiten?
Bereits vorhandene Duschräume, welche den Ausstattungsstandard nach Nummer 2.5 Pfarrhausrichtlinie überschreiten, werden auf Kosten des Wohnlastpflichtigen auch künftig unterhalten (Bestandsschutz), sofern deren weitere Nutzung aufgrund der gelebten Familienverhältnisse vertretbar ist.