D

Dürfen Textilbodenbeläge eingebaut werden?

Textilbodenbeläge dürfen nicht eingebaut werden. Dies wird wegen der hygienischen Bedenken bei einem Bewohnerwechsel und der geringeren Lebenserwartung so festgelegt.

G

Gelten die Anforderungen für Neubauten (Nr. 2 Pfarrhausrichtlinien) auch für Instandsetzungen und Umbauten?

Nein, die Nummer 2 der Richtlinien, die das Neubauprogramm beschreibt, gilt grundsätzlich nicht für den Umbau und die Instandsetzung hinsichtlich Ausstattung, Größe und Lage der vorhandenen Räume bzw. des Gebäudes. Bei Instandsetzungen ist es nicht erforderlich, das Neubauprogramm voll zu verwirklichen.

I

Ist der Einsatz von fester Biomasse (z.B. Holz) zur Wärmeerzeugung in Bestandsbauten zulässig?

Der Einsatz von fester Biomasse ist auf schwer zu sanierende oder denkmalgeschützte Gebäude begrenzt.

W

Wann dürfen elektrische Leitungen unter Putz verlegt werden?

Elektrische Leitungen dürfen nur im Zusammenhang mit ohnehin erforderlichen Maler- und Tapezierarbeiten unter Putz verlegt werden, soweit dies nicht aus Sicherheitsgründen zwingend vorgeschrieben ist.

Wann dürfen vorhandene Heizungsanlagen erneuert werden?

Vorhandene, funktionierende Heizanlagen dürfen nur dann erneuert oder durch andere Systeme ersetzt werden, wenn sie mindestens 20 Jahre alt sind oder ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe können sein:

  • Das Angebot einer Fernwärmeversorgung.
  • Größere bauliche Veränderungen im Rahmen einer energetischen Sanierung.
  • Ein größerer Defekt des Wärmeerzeugers.
  • Probleme mit dem Brennstofflager (z.B. Abgängigkeit des Öltanks).

Was geschieht mit vorhandenen Textilbodenbelägen bei einem Stellenwechsel?

Vorhandene, vom Dienstwohnungsberechtigten eingebrachte Textilbodenbeläge müssen im Falle des Stellenwechsels auf Kosten des Veranlassers entfernt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Nachfolger die Übernahme schriftlich vereinbaren und eine Weiterverwendung wirtschaftlich geboten erscheint.

Was gilt für Duschräume, die bereits vor Inkrafttreten der Richtlinien existierten und den Standard überschreiten?

Bereits vorhandene Duschräume, welche den Ausstattungsstandard nach Nummer 2.5 Pfarrhausrichtlinie überschreiten, werden auf Kosten des Wohnlastpflichtigen auch künftig unterhalten (Bestandsschutz), sofern deren weitere Nutzung aufgrund der gelebten Familienverhältnisse vertretbar ist.

Was kann anstelle von abgängigen Klappläden vorgesehen werden?

Für abgängige Klappläden können, wo dies gestalterisch vertretbar ist, Rollläden vorgesehen werden.

Was muss bei der Verbesserung von Heizungsverhältnissen und der Wärmedämmung beachtet werden?

Die Verbesserung mangelhafter Heizungsverhältnisse und die Senkung eines unverhältnismäßig hohen Energieverbrauchs müssen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchgeführt werden. Die Vorgaben der staatlichen Regelungen zur Energieeinsparung und der Klimaschutzgesetze dienen als Regel. Die Allgemeinen Klimaschutzbestimmungen (AKSB) der Landeskirche sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Was sind Kleinreparaturen im Sinne der Richtlinien und wer trägt die Kosten?

Kleinreparaturen sind Maßnahmen, die durch Benutzung und Betrieb der Dienstwohnung entstehen, nicht Dach und Fach betreffen und Kosten bis zu 500 € im Einzelfall verursachen.

An diesen müssen sich die Dienstwohnungsberechtigten beteiligen:

  • Mit einem Betrag von bis zu 100 € im Einzelfall.
  • Die Gesamtbeteiligung pro Kalenderjahr ist auf bis zu 950 € begrenzt.
  • Diese Regelung gilt nicht, wenn das Bauteil altersbedingt abgängig ist.

Welche Bodenbeläge dürfen bei Ersatz abgängiger Beläge eingebaut werden?

Abgängige Bodenbeläge sind entsprechend den Standards für Neubauten (Nummer 2.5 Pfarrhausrichtlinien) zu ersetzen. Für die übrigen Wohnräume und für die Amtsräume ist eine strapazierfähige, pflegeleichte Qualität in neutralen Mustern und Farbtönen zu wählen.

Welche Farben sollen für Maler- und Tapezierarbeiten gewählt werden?

Es sollen helle Farben gewählt werden. Kommt es durch die Aufbringung intensiver Farbanstriche auf Wunsch der Dienstwohnungsberechtigten zu Mehrkosten, gehen diese zu Lasten der Verursachenden.

Welche spezifischen Wartungs- und Reparaturleistungen müssen die Dienstwohnungsberechtigten voll übernehmen (unabhängig von der Kostenobergrenze)?

Die Dienstwohnungsberechtigten müssen die Kosten für spezifische Leistungen und Maßnahmen voll ersetzen (mit Ausnahme des Amtsbereichs), darunter:

  1. Verhinderung von Frostschäden.

  2. Reinigung der Geruchsverschlüsse (Abflüsse).

  3. Regelmäßige Entkalkung von Elektroboilern und Warmwasserspeichern.

  4. Erneuerung der Dichtungen an Wasserhähnen.

  5. Beseitigung von Verstopfungen in Entwässerungsleitungen innerhalb des Hauses (außer Hauptfallstränge).

  6. Regelmäßige Prüfung, Wartung und Reinigung der Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen.

  7. Ersatz der Leuchtmittel in den zur festen Ausstattung zählenden Beleuchtungskörpern.

Welcher Standard ist bei einer Instandsetzung oder einem Umbau zulässig?

Der Neubaustandard der Pfarrhausrichtlinien kann übernommen werden, sofern der Bedarf vom Träger der Wohnlast (z.B. Kirchengemeinde, Kirchenbezirk, etc.) bestätigt wird, die Maßnahme bautechnisch sinnvoll und der bauliche sowie finanzielle Aufwand verhältnismäßig ist.

Wer legt den Umfang von Baumaßnahmen fest?

Der Kirchengemeinderat legt den Umfang der Baumaßnahmen fest. Er berücksichtigt dabei Instandsetzungs- und Verbesserungsvorschläge aus dem Kämmererbericht, gegebenenfalls dem Bericht oder der Stellungnahme der Bauberatung des Oberkirchenrats. Bei Pfarrhäusern unter staatlicher Baulast ist das Bauschauprotokoll der staatlichen Hochbauverwaltung zu berücksichtigen.

Wer trägt die Kosten für Maler- und Tapezierarbeiten beim Bezug der Pfarrwohnung?

Beim Bezug der Pfarrwohnung werden die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Maler- und Tapezierarbeiten (Schönheitsreparaturen) auf Kosten des Wohnlastpflichtigen ausgeführt.

Wer trägt die Kosten für Schönheitsreparaturen während der Bewohndauer?

  • Im Wohnbereich tragen die Dienstwohnungsberechtigten die Kosten für eventuelle Schönheitsreparaturen. Diese können in Eigenleistung fachgerecht erbracht werden.

  • Im Amtsbereich (Amtszimmer, Registratur, Sekretariat und Erschließungsbereich) ist der Wohnlastpflichtige für die Durchführung von Schönheitsreparaturen während der Bewohndauer zuständig.