Begriffserklärungen
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Dach und Fach"Dach und Fach" beschreibt die tragende Struktur, die Gebäudehülle und die wesentlichen, unbeweglichen Teile des Gebäudes (Dach, Außenmauern, Fundament). | |
DienstwohnungsberechtigtePfarrerinnen oder Pfarrer der Landeskirche, die gemäß §§ 19 und 22 Pfarrbesoldungsgesetz Anspruch auf eine Dienstwohnung haben (ständige und unständige Pfarrer). | ||
DübellöcherDübellöcher müssen nicht mehr von den abziehenden Dienstwohnungsberechtigten verschlossen werden. Sie gehören zu den Schönheitsreparaturen. | |
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Feste BiomasseBrennstoffe, die aus organischem Material stammen (wie Holzpellets oder Hackschnitzel), die zur Wärmeerzeugung dienen. Ihr Einsatz in Pfarrhäusern ist auf schwer zu sanierende oder denkmalgeschützte Gebäude begrenzt. | ||
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KämmererberichtEin Bericht (oder eine Stellungnahme), der Instandsetzungs- und Verbesserungsvorschläge enthält und bei der Festlegung des Umfangs von Baumaßnahmen durch den Kirchengemeinderat berücksichtigt werden muss. Er wird zudem bei der Rückgabe und Übergabe der Pfarrwohnung im Rahmen des Kämmererdurchgangs erstellt und dem Oberkirchenrat vorgelegt. | |
KämmererdurchgangEin Kämmererdurchgang findet bei der Rückgabe und Übergabe der Pfarrwohnung statt. Vertreter der Evangelischen Regionalverwaltung können hinzugezogen werden, und der Kämmererbericht ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen. | |
KleinreparaturenMaßnahmen, die durch die Benutzung und den Betrieb der Dienstwohnung entstehen, nicht „Dach und Fach“ betreffen und Kosten bis zu 500 € im Einzelfall verursachen. Die Dienstwohnungsberechtigten beteiligen sich daran mit bis zu 100 € im Einzelfall und bis zu 950 € pro Kalenderjahr. | |
Klimaneutrale EnergienEnergiequellen, die im Betrieb keine Netto-Emissionen von klimaschädlichen Gasen verursachen. Die zentrale Wärmeerzeugung im Pfarrhaus soll ausschließlich mit klimaneutralen Energien betrieben werden. | |
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OIKOSOIKOS ist der landeskirchenweite Immobilienentwicklungsprozess der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Durch OIKOS sollen Kirchengemeinden und Kirchenbezirke als Eigentümer von kirchlichen Immobilien in die Lage versetzt werden, den Immobilienbestand strategisch weiterzuentwickeln, ihn zukunftsfähig zu machen und nachhaltig zu bewirtschaften. Kirchengemeinden und Kirchenbezirke können mit OIKOS ihre Gebäude in Bezug auf Bauzustand, Wirtschaftlichkeit und Klimaschutz bewerten. Dafür werden Daten zu allen relevanten Immobilien systematisch erhoben, analysiert und visualisiert, um fundierte Entscheidungen zu ermöglichen. Basierend auf den Ergebnissen erarbeitet jeder Kirchenbezirk zusammen mit den Gemeinden eine maßgeschneiderte OIKOS-Strategie, in der festgelegt wird, welche Gebäude zukünftig noch aus Kirchensteuermitteln gefördert werden. | |
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Pfarrhausrichtlinien 2024Regelungen, die verbindlich den Inhalt des Dienstwohnungsanspruchs und die maßgeblichen Bestimmungen für den Neubau, die Instandsetzung, Modernisierung und Nutzung von Pfarrhäusern festlegen. Sie sind Teil der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung von §§ 19 und 22 Pfarrbesoldungsgesetz. | ||
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RC 2 N / RC 2Eine Kategorie des Einbruchschutzes (gemäß DIN EN 1627). Leicht zugängliche Fenster (bis zu einer Fensterunterkante von 2,00 m) können in der Klasse RC 2 N ausgeführt werden, während Haustüren und Nebeneingangstüren in RC 2 ausgeführt werden. | ||
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SchönheitsreparaturenUmfassen in der Regel Maler- und Tapezierarbeiten. Sie werden beim Bezug der Wohnung vom Wohnlastpflichtigen getragen. Im Amtsbereich ist der Wohnlastpflichtige während der Bewohndauer zuständig, im Wohnbereich trägt die Kosten der Dienstwohnungsberechtigte. | ||
StaatspfarrhäuserPfarrhäuser, bei denen die Pflicht zur Bereitstellung und Instandhaltung (Baulast) aufgrund besonderer Rechtsverhältnisse dem Land Baden-Württemberg obliegt. Hier sind Bauschauprotokolle der staatlichen Hochbauverwaltung zu berücksichtigen. | ||
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VerkehrssicherungspflichtDie Pflicht, das genutzte Grundstück in einem sicheren Zustand zu halten. Sie obliegt den Dienstwohnungsberechtigten und umfasst insbesondere die Reinigung der Gehwege/des Hofraums sowie die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glätte. | |
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WohnlastpflichtigeDie juristische Person oder kirchliche Einheit, die verpflichtet ist, die Dienstwohnung bereitzustellen und für deren Unterhaltung (Wohnlast) zu sorgen. Dies ist meist die Kirchengemeinde (im Gemeindepfarrdienst), der Kirchenbezirk oder die Landeskirche. | ||